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Ausschlagung einer Erbschaft

Sind Sie Erbe*, aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, müssen Sie zunächst prüfen, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen. Die Ausschlagung der Erbschaft empfiehlt sich immer dann, wenn die Erbschaft überschuldet ist, da Sie als Erbe in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten und deshalb auch die Verbindlichkeiten (Schulden) des Erblassers übernehmen. Als Erbe haften Sie dafür grundsätzlich auch mit Ihrem eigenen Vermögen.

Achtung! Die Frist zur Erbausschlagung beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie davon Kenntnis erlangen, dass Sie zum Erben des Verstorbenen berufen sind. Mit dem Ablauf dieser Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Die Ausschlagung ist schriftlich in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts zu erklären, das heißt:

  • Ihre Erbausschlagung wird durch das Nachlassgericht beurkundet, an dem das Nachlassverfahren anhängig ist.
  • Ihre Erbausschlagung wird durch das für Ihren Wohnort (bzw. für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts) zuständige Nachlassgericht beurkundet.
  • Ihre Unterschrift wird von einem Notar beglaubigt oder die Erklärung insgesamt von einem Notar beurkundet.

Achtung! Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht oder bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Nachlassgericht eingehen.

Die Ausschlagung ist ebenso wie die Annahme der Erbschaft in der Regel bindend. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft später nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen anfechten.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023

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