Ortssatzungen der Gemeinde Heinsdorfergrund - Teil 3
Ehrenamtliche Tätigkeit
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl.S.345), geändert durch Gesetz vom 24. November 2000 (SächsGVBl.S.482)hat der Gemeinderat der Gemeinde Heinsdorfergrund in seiner öffentlichen Sitzung am 24.09.01folgende Satzung beschlossen
§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen
(1) Ehrenamtlich tätige Bürger erhalten den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen. (2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme Bis zu 3 Stunden 3 Euro Von mehr als 3 bis 6 Stunden täglich 5 Euro Von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 7,50 Euro
§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden. (2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Verrichtung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Zeitaufwand berechnet. (3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschrift des Absatzes 1 bleibt unberührt. Besichtigungen, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen und die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet. (4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach §1 Abs. 2 nicht übersteigen. (5) Das Sitzungsgeld wird gewährt, wenn die nachgewiesene Teilnahme sich in der Regel über die volle Sitzung, mindestens aber über zwei Stunden erstreckt.
§3 Aufwandsentschädigung
(1) Die Gemeinderäte, Ortschaftsräte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Ausübung ihres Amtes anstelle einer Entschädigung nach §1 eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt:
-bei Gemeinderäten
1. Als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 20 Euro
2. Als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 10 Euro
bei Ortschaftsräten
1. als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 10 Euro
2. als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 5 Euro
bei Ausschussmitgliedern
1. als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 7,50 Euro
(2)Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten in Ausübung ihres Amtes anstelle des in Absatz 1 genannten Grundbetrages eine Aufwandsentschädigung.
Diese beträgt monatlich:
Für den Ortsvorsteher der Ortschaft Unterheinsdorf 99,70 Euro
Für den Ortsvorsteher der Ortschaft Oberheinsdorf 50,00 Euro
Für den Ortsvorsteher der Ortschaft Hauptmannsgrün 88,50 Euro
(3)Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten anstelle des in Absatz 1 genannten Grundbetrages als monatlichen Grundbetrag der Aufwandsentschädigung 30 Euro
(4)Für eine länger andauernde Vertretung des Bürgermeisters erhält ein ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters neben dem Grundbetrag der Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs.3 eine Entschädigung nach § 1.
(5)Die Grundbeträge der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 3 werden monatlich gezahlt. Das Sitzungsgeld nach Absatz 1 wird für die im jeweiligen Monat entschädigungspflichtigen Sitzungen im darauffolgenden Monat gezahlt. (6)Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt länger als einen Kalendermonat nicht ausübt.
§ 4 Reisekostenvergütung
Bei Verrichtungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen tätigkeit außerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach §1 Absatz2 oder §3 einen Reisekostenersatz in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes (in der jeweils gültigen Fassung)
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamlich Tätige vom 18.10.94 ausser Kraft
Heinsdorfergrund, den 25.09.01
Kunzmann
Bürgermeister
Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Aufgrund von §4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl.S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl.S.86) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heinsdorfergrund in seiner öffentlichen Sitzung am 28.10.02 folgende Änderungssatzung beschlossen
§1 Die Satzung der Gemeinde Heinsdorfergrund über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 25.09.01 wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 wird gestrichen.
2. §3 Abs. 4 erhält folgenden Wortlaut:
Für eine länger andauernde Vertretung des Bürgermeisters erhalten die Stellvertreter des Bürgermeisters für die Dauer der zeitlichen Inanspruchnahme 3,00 Euro pro Stunde, höchstens jedoch 20 Euro pro Tag.
§2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2002 in Kraft
Heinsdorfergrund, den 28.10.02
gez. Löffler
amt. Bürgermeister