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Beherbergungssteuer

Allgemeine Informationen

Die sächsischen Städte und Gemeinden können auf der Grundlage einer kommunalen Satzung eine Steuer auf Übernachtungsleistungen, die sogenannte Beherbergungssteuer oder Übernachtungssteuer erheben. Gegenstand der Beherbergungssteuer sind die Kosten, die dem Beherbergungsgast für die Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung entstehen.

Beherbergungseinrichtungen sind beispielsweise:

  • Hotels/Motels,
  • Gasthöfe,
  • Pensionen,
  • Ferienhäuser und -wohnungen,
  • Jugendherbergen,
  • Campingplätze,
  • Wohnmobilstandplätze

Auch möblierte Wohnräume, die kurzzeitig vermietet werden, zählen zu den Beherbergungseinrichtungen.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast.

Von der Steuerpflicht befreit sind meist:

  • Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  • schwerbehinderte Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr; ggf. auch eine Begleitperson,
  • Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in der Stadt oder Gemeinde übernachten müssen; ggf. auch eine Begleitperson.

Einziehung und Abführung der Steuer

Die Beherbergungseinrichtungen ziehen die Steuer von ihren Übernachtungsgästen ein.

Sie melden die eingezogene Beherbergungssteuer in der Regel monatlich bei der Stadt oder Gemeinde an und führen sie an diese ab.
 
Einige Kommunen haben in ihren Satzungen geregelt, dass kleine Beherbergungseinrichtungen mit einem Steueraufkommen, das unter einem bestimmten Schwellwert liegt, eine Verlängerung des Anmeldezeitraums beantragen können.

Zuständige Stelle

Stadt oder Gemeindeverwaltung (regelmäßig Kassen- und Steueramt, Kämmerei)

Voraussetzungen

Sie betreiben eine Beherbergungseinrichtung oder möchten als Gast einer Beherbergungseinrichtung eine Rückerstattung der Beherbergungssteuer beantragen.

Verfahrensablauf

Online-Antrag

Mit dem Online-Antrag können Sie

  • als Betreiber einer Beherbergungseinrichtung
    • eine Beherbergungseinrichtung oder einen Standort an-, ab- oder ummelden,
    • Beherbergungssteuer anmelden und bezahlen oder korrigieren,
    • den Anmeldezeitraum für die Beherbergungssteuer verlängern,
    • einen Gast melden, der die Zahlung der Beherbergungssteuer verweigert hat.
  • als Gast in einer Beherbergungseinrichtung
    • die Rückerstattung der Beherbergungssteuer beantragen, wenn Sie wegen einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung Unterkunft nehmen mussten.

So gehen Sie vor:

Melden Sie sich am Servicekonto im Amt24 an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein. Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.

  • Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
  • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
  • Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.

Schriftlicher Antrag

  • Die meisten Städte und Gemeinden, die eine Beherbergungssteuer erheben, stellen Formulare bereit. Sie können diese über Amt24, den Internetauftritt der steuererhebenden Stadt oder Gemeinde oder bei dieser vor Ort beziehen.n Ist kein Formular verfügbar, besteht die Möglichkeit der formlosen Erklärung bzw. Beantragung.
  • Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular oder die Erklärung mit den gegebenenfalls erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein. Dies ist regelmäßig auch elektronisch möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • An, Ab- oder Ummeldung einer Beherbergungseinrichtung: keine
  • Steueranmeldung, Korrektur einer Steueranmeldung: keine
  • Verlängerung des Anmeldezeitraumes: keine
  • Meldung einer zahlungsverweigernden Person:
    Rechnung der Beherbergungseinrichtung und gegebenenfalls Meldeschein des Gastes
  • Beantragung der Rückerstattung von Beherbergungssteuer:
    • Nachweis, dass die Übernachtung aufgrund einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung erforderlich war und
    • Rechnung der Beherbergungseinrichtung

Frist/Dauer

Abführung der Beherbergungssteuer an die Stadt bzw. Gemeinde:
abhängig von der Regelung in der jeweiligen Beherbergungssteuersatzung; meist bis zum 10. oder 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer eingenommen wurde

Kosten

Die Höhe der Beherbergungssteuer ist in der jeweiligen Beherbergungssteuersatzung festgelegt.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 08.04.2024

Ortsauswahl

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Kontakt

Gemeinde Heinsdorfergrund

Reichenbacher Straße 173
08468 Heinsdorfergrund
Tel.: 03765-12364
Fax: 03765-14824

e-mail an die Verwaltung