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Juristische Berufe, Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung nach § 20 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) in Verbindung mit §§ 12 ff. Sächsische Laufbahnverordnung (SächsLVO)

Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise oder einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden. Haben Sie Ihre Qualifikation in einem juristischen Beruf in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben, kann Ihnen diese auf Antrag als gleichwertig mit einer Laufbahnbefähigung anerkannt werden.

Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass sich die Qualifikation nicht wesentlich von jener unterscheidet, die im Freistaat Sachsen für die Laufbahnbefähigung erforderlich ist. Wesentliche Unterschiede können Sie bis zu einem bestimmten Umfang durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ausgleichen.

Sie haben einen Anspruch auf Prüfung, ob Ihre Berufsqualifikation für eine der folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkte im Freistaat Sachsen anerkannt werden kann:

  • Justizwachtmeister/Justizwachtmeisterin
  • Justizfachwirt/Justizfachwirtin
  • Gerichtsvollzieher/Gerichtsvollzieherin
  • Amtsanwalt/Amtsanwältin
  • Diplom-Verwaltungswirt/Diplom-Verwaltungswirtin (im Justizvollzugsdienst)
  • Beamter/Beamtin im Allgemeinen Justizvollzugsdienst

Die Anerkennung der Berufsqualifikation begründet keinen Anspruch auf Einstellung. Einstellungen erfolgen ausschließlich, wenn die beamtenrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind sowie unter der Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung

Voraussetzungen

  • grundsätzlich Staatsangehörigkeit
    • der Bundesrepublik Deutschland,
    • eines anderen Mitgliedstaates der EU,
    • eines anderen Mitgliedstaates des EWR oder
    • eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die EU vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, z. B. Schweiz
  • ausländischer Berufsabschluss in einem vergleichbaren anerkannten Justizberuf

Verfahrensablauf

Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen können Sie online über Amt24 einreichen. Um den Online-Zugang zu nutzen, legen Sie sich zur Identifizierung und Authentifizierung ein Servicekonto in Amt24 an. Eine Unterzeichnung des Online-Antrags ist nicht erforderlich.

  • Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
  • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragsstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
  • Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
  • Sobald Ihre Antragsunterlagen vollständig vorliegen, bestätigt die zuständige Stelle innerhalb eines Monats den Eingang und fordert gegebenenfalls weitere weitere Unterlagen an.
  • Die Prüfung erfolgt nach festgelegten formalen Kriterien (vor allem Inhalt und Dauer der Ausbildung). Ihre Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen (vor allem Fort- und Weiterbildungen).
  • Sie erhalten über das Ergebnis der Prüfung binnen vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen eine schriftliche oder elektronische Entscheidung. Werden wesentliche Unterschiede in der Berufsqualifikation festgestellt, enthält diese Entscheidung auch Informationen darüber, worin diese Unterschiede bestehen und wie sie ausgeglichen werden können.

Können Sie den Online-Dienst nicht nutzen, reichen Sie einen schriftlichen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Ausbildungsnachweise aus dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde
  • Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter für die Laufbahn relevanter beruflicher Tätigkeiten
  • eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Ausbildungsnachweise berechtigen
  • Nachweise, aus denen die Ausbildungs- oder Studieninhalte und die Ausbildungsdauer für die Berufsqualifikation hervorgehen (Diese Unterlagen müssen von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellt worden sein.)

Weitere Unterlagen

  • Erklärung, welche Tätigkeit auf Grundlage der Ausbildungsnachweise in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird
  • Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Antragsteller beim Bund oder bei einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat
  • Erklärung, ob die Anerkennung zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist
  • Erklärung, für welche Laufbahn die Anerkennung beantragt wird

Hinweis: Bitte reichen Sie alle Unterlagen in Kopie ein. Von fremdsprachigen Unterlagen werden Übersetzungen in deutscher Sprache benötigt.

In begründeten Fällen kann von Ihnen verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist eine von einem oder einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/-in oder Übersetzer/-in angefertigte Übersetzung im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscher/-innen und Übersetzer/-innen finden sich beispielsweise in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank des Bundes und der Länder.

Bei berechtigten Zweifeln können von den zuständigen Behörden des Staates, in dem die oder der Antragstellende die Berufsqualifikation erworben oder sich beruflich niedergelassen hat, über das Binnenmarkt-Informationssystem Informationen angefordert werden

  • über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und darüber,
  • dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Frist/Dauer

keine

Kosten

EUR 105,00 bis 700,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023

Ortsauswahl

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Kontakt

Gemeinde Heinsdorfergrund

Reichenbacher Straße 173
08468 Heinsdorfergrund
Tel.: 03765-12364
Fax: 03765-14824

e-mail an die Verwaltung