Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, Anlagenbetrieb anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anzeigepflichtige Inbetriebnahme von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen nach § 3 NiSV
Der Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlungen (NiS) aussenden und zu kosmetischen und sonstigen nicht-medizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden, unterliegt der Meldepflicht bei der zuständigen Behörde.
Dazu gehören:
- Laser
- intensive Lichtquellen
- optische Strahlungsquellen
- Ultraschallanwendungen
- Anwendungen mit Magnetfeldern und hochfrequenten elektromagnetischen Feldern
Hinweis: Der Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten im Sinne der UV-Schutzverordnung fällt nicht hierunter.
Zuständige Stelle
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Referat 25 – Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt
Voraussetzungen
- Personen, die das Gerät verwenden, benötigen die entsprechenden Qualifikationen / Fachkunde.
- Spezifische Anwendungen dürfen nur durch Ärzte oder Ärztinnen mit bestimmten Weiterbildungen durchgeführt werden.
Verfahrensablauf
- Füllen Sie das Anzeigeformular unter Angabe der Anlagedaten aller betriebenen Geräte aus, die unter die NiS-Verordnung fallen.
- Senden Sie das Formular postalisch oder per Mail an die zuständige Stelle.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes und unterzeichnetes Anzeigeformular für jedes vorhandene Gerät
- Nachweis der erforderlichen Qualifikation / Fachkunde aller Personen, die die Geräte verwenden
Frist/Dauer
Anmeldung: spätestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme der Geräte
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 3 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) - Allgemeine Anforderungen an den Betrieb
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2023