Strahlenschutzbeauftragte bestellen / abbestellen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Mitteilung über die Bestellung und Abbestellung sowie Änderungen der Aufgaben und Befugnisse von Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Als Betreiber* einer Röntgenanlage sind Sie verpflichtet, so viele Strahlenschutzbeauftragte bestimmen, wie es der sichere Betrieb der Röntgeneinrichtung erfordert. Die Bestellung müssen Sie schriftlich vornehmen und der Aufsichts-/Vollzugsbehörde mitteilen.
Erforderlich sind Strahlenschutzbeauftragte immer dann, wenn Sie als Strahlenschutzverantwortlicher (Betreiber) nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen oder in Ihrer Abwesenheit die Röntgeneinrichtung betrieben werden soll. Schon aus Vertretungsgründen wie Urlaub und Krankheit sind mindestens zwei Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen, bei mehrschichtigem oder 24-Stunden-Betrieb entsprechend mehr Personen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie das Bestellen sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten anzeigen müssen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz (Ausbildung und Fortbildungen)
- praktische Erfahrung
Verfahrensablauf
- Setzen Sie ein Bestellungsschreiben auf, in dem Sie die Strahlenschutzbeauftragten und deren Aufgaben, Entscheidungsbereiche und erforderlichen Befugnisse benennen. Eine besondere Schriftform ist nicht vorgeschrieben.
- Die von Ihnen und den bestellten Personen unterzeichnete Schreiben reichen Sie in Kopie mit den erforderlichen Nachweisen bei der Arbeitsschutzverwaltung für den Freistaat Sachsen ein ("zuständige Stelle")
Erforderliche Unterlagen
- Bestellungsschreiben mit Angabe des betrieblichen Entscheidungsbereiches (Kopie)
- Führungszeugnis des Strahlenschutzbeauftragten (Belegart O)
- Nachweis der erforderlichen Fachkunde (Kopie)
- bei Ärzten: Nachweis der Approbation (Kopie)
Frist/Dauer
Bestellung / Mitteilung: rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 70 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) – Strahlenschutzbeauftragter
- § 34 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) – Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2023