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Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs), Zulassung beantragen

Allgemeine Informationen

Sind Sie neu zugewandert oder leben Sie als Ausländer* bereits länger in Deutschland, haben Sie einen Anspruch darauf, an einem Integrationskurs teilzunehmen.

Besteht für Sie keine Pflicht zur Kursteilnahme, können Sie die Zulassung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen. Ihre Ausländerbehörde, die Kursanbieter und die Regionalstellen des BAMF beraten Sie zu den Kursen und helfen Ihnen bei der Antragstellung.

Ein Integrationskurs besteht aus 700 Stunden. Davon sind 600 Stunden Sprachkurs, während Sie sich im 100 Stunden umfassenden Orientierungskurs mit Politik und Demokratie, Geschichte, Gesellschaft, Kultur sowie Rechten und Pflichten in Deutschland beschäftigen.

Antragstellung

Asylbewerber und Geduldete mit jeweils guter Bleibeperspektive richten Ihren Antrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Kursanbieter und Kursorte können Sie mit Hilfe des Auskunftssystems des BAMF ermitteln.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Voraussetzungen

Das Aufenthaltsgesetz sieht unterschiedliche Zugangsformen zu Integrationskursen vor. Welche Zugangsform für Sie gilt, hängt davon ab, wann Sie Ihren Aufenthaltstitel erhalten haben, ob Sie Spätaussiedler oder EU-Bürger sind, einen bestimmten Status nach dem Aufenthaltsgesetz haben oder Deutscher sind.

Sie haben Ihren Aufenthaltstitel vor dem 01.01.2005 erhalten

Wenn noch Plätze frei sind, kann Sie das BAMF zu einem Integrationskurs zulassen.

Unter Umständen sind Sie auch zu einer Teilnahme verpflichtet, weil Sie eine Behörde zur Teilnahme auffordert. Eine solche Teilnahmeverpflichtung kommt in Betracht, wenn Sie Ausländer sind und

  • Sie Arbeitslosengeld II beziehen, die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist und die Stelle, die Ihnen das Arbeitslosengeld II zahlt, Sie zur Teilnahme verpflichtet oder
  • Sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme auffordert.

Sie haben Ihren Aufenthaltstitel ab dem 01.01.2005 erhalten

Wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs:

Sie leben dauerhaft in Deutschland und erhielten Ihre erste Aufenthaltserlaubnis nach dem 01.01.2005. Sie sind in Deutschland

  • als Arbeitnehmer
  • zum Zwecke des Familiennachzuges
  • aus humanitären Gründen
  • als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

oder

Sie halten sich dauerhaft in Deutschland auf und erhielten erstmals eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

Ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht

  • für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Deutschland eine Schulausbildung machen
  • bei erkennbar geringem Integrationsbedarf
  • wenn Sie bereits ausreichend Deutsch sprechen (an einem Orientierungskurs dürfen Sie dann trotzdem teilnehmen)

Sie sind verpflichtet, einen Kurs zu belegen, wenn Sie:

  • sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können
  • oder Sie Arbeitslosengeld II beziehen
  • und Sie die Stelle, von der sie die Unterstützung beziehen, dazu auffordert, einen Kurs zu belegen.

Asylbewerber und Geduldete mit jeweils guter Bleibeperspektive

Sie können am Integrationskurs teilnehmen, wenn Sie

  • Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (Eritrea, Syrien, Somalia, Afghanistan),
  • arbeitsmarktnaher und vor dem 01.08.2019 eingereister Asylbewerber,
  • Geduldeter mit einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind (Stand ab 17.01.2022).

Das Kriterium einer guten Bleibeperspektive gilt nur bei Personen mit einer Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 AsylG.

Des Weiteren dürfen Sie noch in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt haben oder nach der Dublin III-Verordnung verpflichtet sein, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag zu stellen

oder

  • Sie besitzen eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die noch schulpflichtig sind, können nicht am Integrationskurs teilnehmen.

Spätaussiedler

Sie haben Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn Sie entweder ab dem 01.01.2005 oder schon vorher nach Deutschland gekommen sind und noch keinen Sprachkurs absolviert haben, der von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird. Auch wenn Sie bereits einen Sprachkurs der Bundesagentur belegt haben, können Sie zum Integrationskurs zugelassen werden, sofern noch Plätze verfügbar sind (§ 44 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes).

Als Spätaussiedler dürfen Sie, Ihr Ehepartner und Ihre Kinder einmalig kostenlos am Integrationskurs teilnehmen.

EU-Bürger

Das BAMF kann Sie zu einem Kurs zulassen, wenn noch Plätze frei sind. Sie müssen dazu einen Antrag an die für Sie zuständige Regionalstelle des BAMF schicken.

Deutsche Staatsangehörige

Deutsche Staatsangehörige haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Das BAMF kann Sie aber zum Integrationskurs zulassen, wenn Sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen, besonders integrationsbedürftig sind und es freie Kursplätze gibt.

Langjährig Geduldete

§ 104 a Aufenthaltsgesetz konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen langjährig geduldete Ausländer einen Aufenthaltstitel erhalten können, mit dem sie zu einem Integrationskurs zugelassen werden können. Mit einem Aufenthaltstitel nach § 104 a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz beziehungsweise § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz können Sie bei der zuständigen Regionalstelle des BAMF einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs stellen. Mit der Zulassung können Sie sich bei einem Kursträger zur Kursteilnahme anmelden.

Langjährig Geduldete können zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen und die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist.

Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittausländer

Können Sie nachweisen, dass Sie sich mehr als fünf Jahre in einem anderen Mitgliedsstaat der EU aufhielten, stellt die Ausländerbehörde Ihren Anspruch auf Teilnahme an einem Kurs fest. Sie bekommen dann eine Teilnahmeberechtigung.

Verpflichtet zur Teilnahme sind Sie, wenn Sie kein oder nur wenig Deutsch sprechen oder Arbeitslosengeld II erhalten und die zuständige Stelle Sie zur Teilnahme auffordert. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a des Aufenthaltsgesetzes haben (also Ihre Aufenthaltserlaubnis von einem anderen EU-Land übertragen werden kann) und bereits in einem anderen EU-Staat an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben, müssen Sie nur den Sprachkurs, nicht den Orientierungskurs, besuchen.

Verfahrensablauf

Für alle Gruppen gilt, dass Sie sich zunächst vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Berechtigungsschein ausstellen lassen müssen, bevor Sie an einem Integrationskurs teilnehmen können.

  • Lesen Sie zunächst die Informationen auf dem Merkblatt zur Antragstellung (mehrsprachig unter "Formulare & Online-Dienste" abrufbar).
  • Füllen Sie das Formular "Antrag auf Zulassung" vollständig aus.
  • Schicken Sie den ausgefüllten Antrag unterschrieben an die für Sie zuständige Außenstelle des BAMF ("zuständige Stelle"). Fügen Sie auch die Dokumente bei, die im Antrag aufgeführt sind.
  • Das BAMF prüft Ihren Antrag. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, erhalten Sie einen Berechtigungsschein.
  • Suchen Sie einen Kursanbieter aus, melden Sie sich dort mit Ihrem Berechtigungsschein zum Integrationskurs an.

Achtung! Sie wurden von der Behörde zum Integrationskurs verpflichtet? Dann stellt Ihnen diese einen Berechtigungsschein aus. Melden Sie sich mit dem Berechtigungsschein so schnell wie möglich direkt bei einem Kursanbieter an.

Erforderliche Unterlagen

  • Berechtigungsschein (Ausstellung durch die Ausländerbehörde)
  • Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (Formulare & Online-Dienste)
  • Ausweiskopie (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel)

Frist/Dauer

keine

Kosten

Für jede Unterrichtsstunde des Integrationskurses müssen Sie EUR 2,29 zahlen (Kostenbeitrag). Wenn Sie sich vor dem 01.08.2022 zu Ihrem Integrationskurs angemeldet haben, beträgt der Kostenbeitrag EUR 2,20.

Ein allgemeiner Integrationskurs besteht aus 700 Stunden. Deshalb kostet Sie dieser gesamte Kurs EUR 1.603 (bei Anmeldung vor dem 01.08.2022 entspricht dies EUR 1.540). Sie müssen diesen Betrag nicht auf einmal zahlen, sondern können ihn pro Kursabschnitt à 100 Unterrichtsstunden entrichten. Wenn Sie einen Spezialkurs mit entsprechend mehr Unterrichtseinheiten besuchen, fällt auch der Kostenbeitrag höher aus (z.B. EUR 2.290bei 1000 Unterrichtsstunden).

Kostenbefreiung

Wenn Sie Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder Leistungen zum Lebensunterhalt bekommen, werden Sie auf Antrag vom Kostenbeitrag befreit. Sie können auch dann vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn Ihnen die Zahlung des Kostenbeitrages aufgrund Ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Situation besonders schwerfällt.

Schicken Sie den Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die für Sie zuständige Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Welche Außenstelle für Sie zuständig ist, erfahren Sie mit Hilfe des Auskunftssystems (siehe Weiterführende Informationen: BAMF Navigation Tool).

Spätaussiedler sind kraft Gesetzes vom Kostenbeitrag befreit.

Fahrtkostenerstattung

Teilnahmeberechtigte, die Arbeitslosengeld II beziehen und von einem Träger der Grundsicherung zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet oder vom Kostenbeitrag befreit wurden, bekommen bei ordnungsgemäßer Teilnahme die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Grundsätzlich gilt folgende Regelung: Ist der nächstgelegene Kursort weniger als 3 km entfernt, erhält der Teilnehmer keine Fahrtkostenerstattung. Einen Zuschuss zu den Fahrtkosten können Teilnehmer erhalten, die kein Arbeitslosengeld II beziehen und wegen besonderer Integrationsbedürftigkeit von einer Ausländerbehörde zur Teilnahme verpflichtet wurden. Die Erstattung der Fahrtkosten beantragen Sie mit dem Formular des BAMF.

Benutzen Sie das Formular "Antrag auf Fahrkostenerstattung" (Formulare & Online-Dienste).

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 13.04.2023

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Kontakt

Gemeinde Heinsdorfergrund

Reichenbacher Straße 173
08468 Heinsdorfergrund
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Fax: 03765-14824

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