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Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen

Allgemeine Informationen

Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie jede Ausbildungseinrichtung (Schule, Hochschule) haben die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt.

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz mit ihren Dienststellen

Voraussetzungen

Werdende und stillende Mütter genießen besonderen Schutz und Rücksichtnahme am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz. Ein moderner Mutterschutz vereinigt verschiedene Zielsetzungen:

  • Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit, soweit es verantwortbar ist.
  • Die Regelungen des Mutterschutzes sorgen auch dafür, dass die schwangere Frau vor einer unberechtigten Kündigung geschützt wird.
  • Der Mutterschutz sichert das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist.
  • Er wirkt anderen Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen

Das Mutterschutzgesetz enthält hierzu besondere Vorschriften zur Arbeitsplatzgestaltung, zum Kündigungsschutz, zu Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts sowie zur finanziellen Unterstützung in Form des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen.

Sobald eine Frau Gewissheit über ihre Schwangerschaft hat, sollte sie ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren. Nur dann kann er die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen und sie wirkungsvoll schützen. Der Arbeitgeber hat dann entsprechend dem Mutterschutzgesetz unter anderem

  1. eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde
  2. die schwangere Frau über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und über die damit gegebenenfalls verbundenen erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Dabei muss er die gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen erfüllen und gesetzliche Beschäftigungsverbote einhalten.
  3. der schwangeren Frau ein persönliches Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen, die ihren Bedürfnissen während der Schwan­gerschaft entsprechen, anzubieten.

Auch eine Frau welche stillt, sollte sie dies dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser hat ebenfalls eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde (es sei denn, dass bereits eine Benachrichtigung über die Schwangerschaft erfolgte).

Verfahrensablauf

Setzen Sie die Arbeitsschutzbehörde unverzüglich von der Schwangerschaft oder der Stillzeit Ihrer Arbeitnehmerin in Kenntnis, gegebenenfalls beantragen Sie die Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr.

  • Verwenden Sie das oben verlinkten Formular (–> Formulare und weitere Angebote); beachten Sie die Ausfüllhinweise.
  • Die Mitteilung versenden Sie online aus dem Formular heraus, oder Sie drucken dieses aus und reichen die Mitteilung in Papierform bei der Aufsichtsbehörde ein (siehe –> Zuständige Stelle).

Hinweis: Ist die Behörde bereits über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin informiert, müssen Sie keine weitere Meldung mehr abgeben, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

  • Mitteilung der Schwangerschaft/Stillzeit: unverzüglich
  • Aufnahme der Tätigkeit zwischen 20 und 22 Uhr: nach Vorlage der Genehmigung

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

  • § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen
  • § 11 Absatz 6 Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Nummer 3 – Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen
  • § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 MuSchG – Verbot der Nachtarbeit
  • § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 MuSchG – Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
  • § 27 Absatz 1 Nummer 1a und Nummer 1b MuSchG – Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen
  • § 28 MuSchG – Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 30.08.2023

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Kontakt

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Reichenbacher Straße 173
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Tel.: 03765-12364
Fax: 03765-14824

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