Fahrzeug außer Betrieb setzen (Kfz-Abmeldung)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Soll ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) werden, hat die Halterin / der Halter oder eine bevollmächtigte Person (zum Beispiel der Käufer des Fahrzeugs) dies der Zulassungsbehörde anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen.
Tipp: Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2015 zugelassen wurden, können Sie bei Ihrer Kfz-Zulassungsstelle auch online abmelden.
Zuständige Stelle
Kfz-Zulassungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
vollständige Unterlagen
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Fahrzeug nicht online außer Betrieb setzen lassen?
- Sprechen Sie als Halter oder Verfügungsberechtigter persönlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde vor, um die Außerbetriebsetzung zu beantragen; vereinbaren Sie vorab einen Termin.
- Sie können auch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) beauftragen.
Weiterer Ablauf (bei persönlicher Beantragung)
- Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus.
- Die Halterin oder der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung bis zu zwölf Monate befristet reservieren lassen (kostenpflichtig). Dies ist jedoch nur bei der das Kennzeichen führenden Zulassungsbehörde möglich.
- Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn diese von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Dabei müssen die entstempelten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein.
Erforderliche Unterlagen
Fahrzeugdokumente
je nach Vorgangsart:
- Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
- Gegebenfalls: Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief (bei Vorlage eines Verwertungsnachweises)
- Amtliches Kennzeichen (Kennzeichenschilder)
- Verwertungsnachweis (erhalten Sie im Fall der Verwertung von Ihrem Verwerter oder der Annahmestelle) oder Erklärung, ob das Fahrzeug im Ausland entsorgt oder – zum Beispiel als Oldtimer – weiterbenutzt wird
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 5,70
Rechtsgrundlage
- § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Außerbetriebsetzung
- § 15 FZV – Verwertungsnachweis
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 08.02.2023